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News

Neues zu Corona und Vereinen ...

Aus den Überschriften mancher Presseveröffentlichungender letzten 7 Tage konnte man leider den Eindruck bekommen, Corona und die daraus resultierenden Einschränkungen seien so langsam Geschichte.

Dem ist aber leider nicht so ...

Corona ist noch da, und damit auch die unsere Vereine beeinträchtigenden Regeln. Und dass diese auch den Betrieb auf Vereins- und Sportgeländen betreffen, macht folgender Ausriss aus dem § 1 der 3. InfSchMV deutlich: „Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums.“

Damit ist klar, auch die

Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. Juli 2021

Ist wieder wichtig!

Zur Verdeutlichung haben wir die insbesonderen, die Vereine betreffenden Passagen auszugsweise wiedergegeben und teilweise kommentiert.

Die komplette Verordnung ist unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ zu finden.

§ 1 Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie (zur Quelle)

„(1) Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basismaßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen einzuhalten….“

„(2) Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Einhaltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern….“

§ 2 Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske (zur Quelle)

„(1) Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist….“

§ 3 Zutrittssteuerung(zur Quelle)

„Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nutzenden Person pro 5 Quadratmetern der für den jeweiligen Zweck genutzten Fläche für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten…“
Anmerkung: Da sich aus § 5 für Vereine eine Pflicht zur Zutrittssteuerung ergibt, sind die min. 5 Quadratmeter/Person besonders in den Vereinsräumen zu beachten.

§ 5 Schutz- und Hygienekonzept(zur Quelle)

„ (1) Die Verantwortlichen für jegliche Art von Veranstaltungen, mit Ausnahme solcher nach § 12 Absatz 2, mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden, in Betrieben und in anderen Einrichtungen sowie für Sportstätten und in Vereinen haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit in dieser Verordnung die Erstellung und Einhaltung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts vorgesehen ist, gelten die Vorgaben mit der Zielsetzung

  1. die Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren;
  2. die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen durch eine Wegeführung zu gewährleisten;
  3. die ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß- und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage in geschlossenen Räumen zu ermöglichen;
  4. die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

Die Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert KochInstituts zum Infektionsschutz, die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Lüftungsverhalten in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 39 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten….“
Anmerkung: Die Verantwortlichen der Vereine sind in der Pflicht, für ihre Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen, gut sichtbar auszuhängen und den Behörden ggf. auszuhändigen.

§ 11 Veranstaltungen (zur Quelle)

„(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. ….“
„(3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Platz zuzuweisen, sofern nicht alle Anwesenden negativ getestet sind. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind…“

Anmerkung: Für die Durchführung von Veranstaltungen dürfte auf diese Vorschrift ein besonderes Augenmerk zu richten sein, da unsere Veranstaltungsflächen und -räume in der Regel größenmäßig sehr begrenzt sind.

 Zusammenfassend bleibt festzustellen, es ist seit dem 10. Juli 2021 trotz derzeit leicht steigender Inzidenzwerte Etliches an Aktivitäten im Verein möglich, aber eine umfassende Entwarnung gibt es noch nicht!

Wer es nun doch noch genauer wissen möchte, dem empfehlen wir ein Studium der kompletten Verordnung!

Den Vorständen der Vereine, die ja auch als Verantwortliche handeln, möchten wir unterstützend immer noch zu besonderer Umsicht raten, dann sollten wir alle auch weiterhin gut durch den Sommer kommen.