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News

Neues zu den Angelkarten der Fischersozietät

Bezugnehmend auf unsere Mitteilung vom 12. Dezember 2015 auf Facebook, in der wir vorerst vom Kauf der neuen Fischersozietätsangelkarten abgeraten haben, gibt es Neuigkeiten:

Warum haben wir vom Kauf abgeraten?

Die Angelkarten, oder wie es korrekt heißt "Fischereierlaubnisverträge", der Fischersozietät wurden für die Saison 2016 umfangreich überarbeitet. Neu eingeführt wurde eine Vertragsstrafe von bis zu 300 Euro, die erhoben werden kann, wenn man gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Vertragsbestandteile verstößt. Dies führte dazu, dass einige, bisher missverständlich formulierte Bestimmungen der Angelkarten, nun schnell einen Vertragsbruch darstellen könnten.

Was geschah seit dem?

Nachdem wir Mitte Dezember in einem Schreiben gegenüber der Fischersozietät unsere Bedenken zu den neuen Angelkarten mitgeteilt Hatten, fand Mitte Januar ein Gespräch zwischen unserem Vizepräsidenten, M. Frerichs, und dem Vorsitzenden der Fischersozietät, R. Oelhardt, statt. Darin wurden die Probleme in der Auslegung der teilweise ungenau formulierten Bedingungen besprochen, und beide Seiten stellten hierzu ihre Positionen dar. Aus dem Gespräch war zu entnehmen, dass die Erstellung der neuen Angelkarten unter Zeitdruck erfolgte. Das belegen auch einige kleinere „Druckfehlerteufelchen“, und die missverständlichen Punkte, die gar nicht als solche erkannt wurden.

Nichts desto trotz: Eine Angelkarte ist ein Vertrag zwischen dem Fischereiberechtigten und dem Angler, und mit dem Kauf der Angelkarte, und vor allem mit seiner Unterschrift, erkennt der Angler die Vertragsbedingungen an. Und wie es in schriftlichen Verträgen so ist, hier gilt immer das geschriebene und nicht das hinein interpretierte Wort.

In einem in der vergangenen Woche erfolgten Telefonat zwischen Herrn Oelhardt und unserem Präsidenten E. Keller wurde von Seiten der Fischersozietät nochmals klargestellt, dass die Vertragsstrafen Bestandteil der Angelkarten bleiben werden. Es wird aber wesentlich konkreter gefasst werden, in welchen Fällen diese Vertragsstrafen erhoben werden können. In der aktuellen Fassung wäre zum Beispiel der vergessene aber vorhandene gültige Fischereischein ein berechtigter Grund, diese Vertragsstrafe zu verlangen. Denn laut Fischereischeingesetz hat der Angler den Fischereischein beim Angeln bei sich zu führen. In der Praxis wird man normalerweise aufgefordert den Schein innerhalb von X Tagen vorzuzeigen und die Sache wird eingestellt. In einem solchen Fall entsteht niemandem ein Schaden und eine Vertragsstrafe, egal ob 5 oder die maximal vereinbarten 300 Euro, sollte gar nicht zur Diskussion stehen.

Die Kompromisslösung

In dem Telefonat wurde vereinbart, dass die Vertragsstrafen und deren Anwendung neu formuliert werden und als Beiblatt dem Angler beim Kauf der Angelkarte ausgehändigt werden. Wir wurden diesbezüglich gebeten einen Entwurf hierfür zu verfassen, der die Anwendung der Vertragsstrafen für beide Parteien, Angler und Fischersozietät, annehmbar regelt. Unser Hauptanliegen ist es dabei, Vertragsstrafen nur nach rechtskräftig festgestelltem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen fordern zu können. Von Seiten der Sozietät ist besteht noch die Forderung, dass auch derjenige mit einer Vertragsstrafe belangt werden kann, der seine Fänge gewerblich weitergibt. Diesem Wunsch müssen und werden wir respektieren, denn die Angelfischerei ist Freizeitfischerei.

Fazit

Wir sehen diesen Weg als einen fairen Kompromiss an und können der Sozietät durchaus dabei folgen, dass die schwarzen Schafe unter uns Anglern belangt werden sollten. Gleichwohl soll diese Lösung aber verhindern, dass bei Bagatellen oder Formalverstößen die „große Keule“ Vertragsstrafe geschwungen werden kann.